Ruderordnung
§ 1: Geltungsbereich, allgemeines Verhalten Bei der Benutzung der Ruder- und Sporteinrichtungen des RCG sind die Mitglieder verpflichtet, die Ruderordnung einzuhalten.
Den Anordnungen des Technischen Leiters, des Ruderwartes, des Bootswartes und der verantwortlichen Übungsleiter ist Folge zu leisten.
Die Mitglieder des RCG sind auf dem Wasser und an Land zu sportlichem und kameradschaftlichem Verhalten verpflichtet.
Auf dem Wasser sind die Regeln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einzuhalten, soweit sie Ruderboote betreffen. Die Grundregel lautet: Jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kann der Vorstand ein befristetes Ruderverbot aussprechen. Grobe Verstöße können laut Satzung zum Ausschluss aus dem RCG führen.
§ 2: Vor der Fahrt
In einem Ruderboot des RCG darf nur aufs Wasser, wer sich freigeschwommen hat (Freischwimmer-Zeugnis) und zweckmäßige Sportkleidung trägt, nach Möglichkeit mit Vereinsdruck, trägt.
Soweit es sich nicht um erfahrene Mannschaften handelt, teilt der verantwortliche Übungsleiter die Mannschaften ein und bestimmt den Bootsführer.
Bootsführer kann grundsätzlich nur sein, wer über langjährige Rudererfahrung verfügt.
Für alle Mitglieder, die dem RCG im Jahr 1999 oder später beigetreten sind, gilt: Bootsführer kann nur sein, wer als ausgebildeter Ruderer außerdem den amtlichen “Sportbootführerschein-Binnen” besitzt oder an einen Bootsführerlehrgang des RCG erfolgreich teilgenommen hat. Einzelheiten regelt die “Ordnung für Bootsführung und Bootsbenutzung des RCG”.
Der Bootsführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt und die sachgerechte Behandlung von Boot und Bootsmaterial sowohl auf dem Wasser wie auch an Land.
Die Mannschaft hat den Anweisungen des Bootsführers Folge zu leisten.
Jede Fahrt ist vor Beginn vom Bootsführer mit Datum, Uhrzeit, Bootsnamen, sämtlichen Mannschaftsmitgliedern und dem Ziel der Fahrt in das Fahrtenbuch einzutragen. Der Name des Bootsführers ist zu unterstreichen und mit “(BF)” zu kennzeichnen.
Die Boote sind von der ganzen Mannschaft, bei Ruderern unter 14 Jahren nach Möglichkeit mit doppelter Mannschaft zu tragen. Einer-Boote sollen grundsätzlich von zwei Ruderern getragen werden. Alle Boote sind grundsätzlich parallel zum Bootssteg zu Wasser und an Land zu bringen.
§ 3: Während der Fahrt
Auf Wanderfahrten hat das Boot die Flagge des Deutschen Ruderverbandes und die Vereinsflagge zu führen.
Auf längeren Fahrten, insbesondere auf Wanderfahrten, hat der Bootsführer seinen Personalausweis und seinen Mitgliedsausweis mit sich zu führen.
Grundsätzlich benutzen Ruderboote die Steuerbordseite der Fahrrinne. Die Fahrzeuge der Berufsschifffahrt und unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge haben gegenüber Ruderbooten Vorfahrt.
Ruderboote weichen dem entgegenkommenden Verkehr der Berufsschifffahrt, Kleinfahrzeugen mit oder ohne Maschinenbetrieb, unter Segel fahrenden Fahrzeugen nach Steuerbord aus. Überholvorgänge sind grundsätzlich über Backbord vorzunehmen.
Bei Gewitter darf nicht gerudert werden. Befindet sich ein Boot bei aufziehendem Gewitter auf dem Wasser, so ist unverzüglich das Bootshaus anzusteuern. Ist das Bootshaus nicht rechtzeitig zu erreichen, ist das offene Wasser zu verlassen und an Land Schutz zu suchen.
Kentert das Boot infolge eines Unfalls (z. B. Kollision, Vollschlagen) verlässt die Mannschaft das Ruderboot. Die Ruderer halten sich im Wasser am Boot fest und versuchen, mit dem Boot schwimmend das Ufer zu erreichen. Im Falle von Lebensgefahr haben die eigene Sicherheit und die Hilfeleistung für die Kameraden Vorrang (z. B. Gefahrensituation am Wehr, Zusammenstoß mit einem Boot oder Schiff).
Bei größeren Unfällen und Schäden ist Hilfe herbeizurufen. Zur Sicherung notwendiger Beweise ist die Polizei / Wasserschutzpolizei hinzuzuziehen.
Fahrten bei unsichtigem Wetter dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Sicht mindestens 400 m beträgt. Die Ausfahrten sind vor dem kalendarischen Sonnenuntergang zu beenden. Fahrten nach dem kalendarischen Sonnenuntergang und Nachtfahrten sind nicht gestattet.
§ 4: Wanderfahrten / Wettkämpfe
Wanderfahrten unter Vereinsnamen und mit vereinseigenen Booten dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes durchgeführt werden. Hierzu müssen verantwortliche Fahrtenleiter (mindestens 18 Jahre) ernannt werden. Erforderlichenfalls müssen geeignete Begleitpersonen je nach Teilnehmerzahl und –alter zur Verfügung stehen.
Beim Besuch befreundeter Vereine ist deren Bootshaus- und Ruderordnung einzuhalten.
Die Teilnahmen an Wettkämpfen jeglicher Art wie Regatten (von Ruderverbänden oder frei vereinbart), Breitensportveranstaltungen etc. sind grundsätzlich mit dem Vorstand abzustimmen.
§ 5: Nach der Fahrt
Sowohl Boot als auch Riemen bzw. Skulls sind nach jeder Fahrt zu säubern und zu trocknen. Nach Wanderfahrten sind Boot und alle Bootsteile gründlich zu säubern.
Die Boote sind mit dem Bug voraus an den vorgesehenen Lagerplätzen in den Bootshallen zu lagern.
Unverzüglich nach Abschluss der Fahrt sind die Eintragungen in das Fahrtenbuch vom Bootsführer mit der Zeit der Rückkehr, der km-Leistung sowie gegebenenfalls besonderen Vorkommnissen, insbesondere Unfällen und Schäden, zu vervollständigen.
Schäden und Unfälle sind außerdem unverzüglich dem verantwortlichen Übungsleiter oder dem Bootswart zu melden.
§ 6 Bootsmaterial
Das Bootsmaterial ist sachgerecht und pfleglich zu behandeln, so dass Schäden vermieden werden.
Über die Benutzung von nicht für den allgemeinen Ruderbetrieb vorgesehenen Booten, insbesondere Rennbooten und Privatbooten einschließlich der Rennskulls und Rennriemen, bestimmt der Technische Leiter in Abstimmung mit Ruderwart, Bootswart und Trainer.
Das Verleihen von Booten ohne Zustimmung des Technischen Leiters oder Bootswart ist nicht gestattet.
Dortmund, im Januar 2006
Der Vorstand des Ruderclub Germania von 1929. e. V. Dortmund